Allgemeine Geschäftsbedingungen [Stand August 2017]
jovoto betreibt die im Internet unter www.jovoto.com und anderen Domains abrufbare Plattform (nachfolgend als „Plattform“ bezeichnet). Auf der Plattform können registrierte Nutzer (nachfolgend als „Kreative“ bezeichnet) im Rahmen von Projekten, die Kunden von jovoto auf der Plattform ausschreiben (nachfolgend als „Projekte“ bezeichnet), Ideen, Gestaltungsvorschläge, Werke sowie andere kreative Leistungen einstellen (nachfolgend als „Ideen“ bezeichnet).
Kunden von jovoto erhalten die Möglichkeit, Rechte zur Nutzung der von den Kreativen eingereichten Ideen über jovoto und/oder den Kreativen zu erwerben. Die Einzelheiten der Funktionsweise der Plattform sind dem Kunden erläutert worden und bekannt.
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten die grundlegenden Regeln für die Nutzung der Plattform und für alle diesbezüglichen Rechtsgeschäfte und rechtsgeschäftsähnlichen Handlungen zwischen dem Kunden und jovoto. Für die Projekte gelten zudem die oder sonstigen Projektbedingungen, welche im Zweifel Vorrang vor den Nutzungsbedingungen haben.
- Leistungen von jovoto
1.1 jovoto erbringt die im jeweiligen Angebot konkretisierten Leistungen. Insbesondere koordiniert jovoto das Aufsetzen und die generelle Abwicklung der Projekte auf der Plattform und mit den Kreativen.
1.2 jovoto leistete daneben sowie dauerhaft den Betrieb der Plattform als technischer Dienstleister. Zu den Leistungen von jovoto zählen hingegen grundsätzlich nicht etwaige sonstige Leistungen, welche typischerweise von einer Werbeagentur erbracht werden, sofern diese nicht ausdrücklich Teil des Angebots sind. Insbesondere ist jovoto nur bei gesonderter Beauftragung durch den Kunden verpflichtet, die von den Kreativen im Rahmen der Projekte eingereichten Ideen auf ihre Schutzfähigkeit (z. B. als Marke) oder ihre Nutzbarkeit zu überprüfen. Nicht zu den Aufgaben von jovoto gehört ferner die Prüfung von Rechtsfragen hinsichtlich der Idee und der in ihr vom Kreativen verwendeten Inhalte, insbesondere aus dem Bereich des Urheber-, Wettbewerbs- und Markenrechts, sofern dies nicht gesondert beauftragt ist.
- Mitwirkungspflichten des Kunden, Nutzungsrechte an Schutzrechten des Kunden
2.1 Der Erfolg eines Projekts hängt maßgeblich vom Briefing der Kreativen, d.h. der diesen für die Aufgabenstellung zur Verfügung gestellten Informationen ab. Um im Interesse des Kunden ein optimales Briefing der Kreativen zu ermöglichen, wird der Kunde daher alle Unterlagen und Informationen zur Verfügung stellen, die jovoto zur Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen, insbesondere zur Durchführung und Abwicklung des Wettbewerbs, benötigt oder vernünftigerweise verlangt. Vor allem wird der Kunde jovoto ein ausführliches Briefing für die Kreativen zur Verfügung stellen, das jovoto in die Lage versetzt, das Projekt gegenüber den Kreativen zu beschreiben. Der Kunde wird alle weiteren Mitwirkungshandlungen vornehmen, die notwendig für den Launch und die Durchführung des Projekts sind.
2.2 jovoto und die Kreativen dürfen Namen, Logos, Marken und sonstige Materialien und Gegenstände, die ggf. Urheber- bzw. Leistungsschutzrechten und sonstigen Schutzrechten des Kunden oder Dritter unterliegen, in einem zur Durchführung dieses Vertrags sowie des Projekts erforderlichen Umfang nutzen. Diese Rechtseinräumung umfasst zum Beispiel Marken, Logos, Claims, Texte, Produktfotos etc., die als Material für die Projektbeschreibung und die Erstellung des Briefings durch jovoto und/oder für die Entwicklung und Umsetzung einer Idee durch den Kreativen im Rahmen eines Projekts erforderlich sind. jovoto darf außerdem das Logo und die Marke des Kunden auf der Plattform zur Bewerbung des Projektes, zu Dokumentationszwecken und für angemessene Marketingzwecke zu Zwecken der Eigenwerbung (zum Beispiel in jovoto-Broschüren etc.) verwenden.
2.3 Der Kunde wird jovoto verbindlich in Textform mitteilen, ob, wie und in welchem Umfang er von welchen Ideen Gebrauch zu machen beabsichtigt (Nutzungsinteresse), um an diesen Ideen die entsprechenden Nutzungsrechte gemäß Lizenzvertrag erwerben zu können.
- Nutzungsrechte
Für den Erwerb von Nutzungsrechten ist der Lizenzvertrag zwischen dem Kunden und jovoto sowie ggf. nach Projekt-Typ der Werkvertrag zwischen dem Kunden und dem Kreativen maßgeblich.
- Zahlungsbedingungen und Vergütung der Leistung
4.1 Die Lieferungen und Leistungen von jovoto sind jeweils mit dem im Angebot vereinbarten Honorar zu vergüten.
4.2 Sofern jovoto auch die Abwicklung des Zahlungsverkehrs mit den Kreativen übernimmt, wird jovoto diese Leistungen als Auslagen mit in Rechnung stellen. über die Zahlungsabwicklung hinaus begründet die Abrechnung dieser Leistungen keine gesonderten Verpflichtungen von jovoto gegenüber dem Kunden, insbesondere handelt es sich bei den Kreativen nicht um Handlungs- oder Erfüllungsgehilfen von jovoto.
4.3 Die Rechnungsstellung erfolgt mit Projektstart auf der Plattform bzw. nach Abschluss eines Workshops. Preisgelder, Anerkennungsprämien, und alle anderen an jovoto zu leistenden Zahlungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung fällig. jovoto stellt dem Kunden eine den kaufmännischen und buchhalterischen Gepflogenheiten entsprechende Rechnung über die tatsächlich erbrachten Leistungen.
4.4 jovoto muss für die Durchführung von Projekten bisweilen Leistungen Dritter in Anspruch nehmen. Rechnungen solcher Dritter sowie weitere Aufwendungen, die jovoto zur Durchführung dieses Vertrags tätigt, werden an den Kunden nur nach vorheriger Abstimmung und Freigabe weiter berechnet.
4.5 Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlich vorgeschriebenen Mehrwertsteuer.
4.6 Je nach Auftrags- und/oder Projektvolumen ist jovoto berechtigt, angemessene Vorauszahlungen zu verlangen.
4.7 Der Rechnungsbetrag ist mit Zugang der Rechnung beim Kunden fällig sowie zahlbar innerhalb der auf der Rechnung genannten Frist. Ist auf der Rechnung keine Zahlungsfrist genannt, hat die Zahlung bitte 14 Tagen nach Zugang zu erfolgen.
- Haftung von jovoto
5.1 jovoto haftet für Schäden, die dem Kunden entstehen, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden, die Folge des Nichtvorhandenseins einer garantierten Beschaffenheit sind, die auf einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (so genannte Kardinalpflichten) beruhen, die Folge einer schuldhaften Verletzung der Gesundheit, des Körpers oder des Lebens sind, oder für die eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz vorgesehen ist, nach den gesetzlichen Bestimmungen.
5.2 Kardinalpflichten sind solche vertraglichen Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf, und deren Verletzung auf der anderen Seite die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet.
5.3 Bei Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung – soweit der Schaden lediglich auf leichter Fahrlässigkeit beruht – beschränkt auf solche Schäden, mit deren Entstehung bei der Nutzung der Plattform typischerweise gerechnet werden muss.
5.4 Schadensersatzansprüche des Kunden verjähren nach einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit der Entstehung des jeweiligen Schadensersatzanspruchs und der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des Kunden von den Anspruchsgründen und der Person des Verletzers; ohne Rücksicht darauf verjährt der Anspruch in drei Jahren seit der Verletzungshandlung.
- Erfüllungsgehilfen
6.1 Zum Einsatz von Subunternehmern oder sonstigen Erfüllungsgehilfen für die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen ist jovoto berechtigt. Dies gilt ebenso für freie Mitarbeiter von jovoto, die in die Arbeits- und Organisationsstruktur von jovoto eingebunden sind. jovoto stellt sicher, dass Subunternehmer oder sonstige Erfüllungsgehilfen und freie Mitarbeiter die Vorgaben und Bestimmungen dieses Vertrags einhalten.
6.2 Soweit jovoto im Rahmen der Zurverfügungstellung aller zur Durchführung eines Projekts erforderlichen personellen und sachlichen Mittel Vereinbarungen mit Dritten abschließt, erfolgt dies im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.
- Geheimhaltung, Aufbewahrung von Daten
7.1 jovoto wird alle ihr im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Kunden zur Kenntnis gelangenden Informationen, die nicht zur Weitergabe an unbefugte Dritte bestimmt sind, streng vertraulich behandeln. jovoto wird Angestellte und Dritte, die solche Informationen und Unterlagen zur Durchführung von Arbeiten im Rahmen dieses Vertrages erhalten, zu gleicher Verschwiegenheit verpflichten. Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt über die Dauer des Vertrages und jedes Einzelauftrages hinaus.
7.2 Sofern vom Kunden gewünscht, kann jovoto den Abschluss einer Vertraulichkeitsvereinbarung (NDA – Non Disclosure Agreement) zwischen dem Kunden und dem an einem Projekt beteiligten Kreativen vermitteln. jovoto ist nicht Partei dieser Vertraulichkeitsvereinbarung und kann daher keine Haftung oder Gewährleistung für Pflichtverletzungen des Kreativen sowie dafür übernehmen, dass Pflichtverletzungen des Kreativen eingeklagt und/oder vollstreckt werden können.
- Gewährleistung für Rechtsmängel
8.1 Die Haftung für Rechtsmängel richtete sich nach dem jeweiligen Projekttyp:
8.1.1 Projekt PUBLIC/PRIVATE: jovoto übernimmt die Gewährleistung wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter, soweit die entsprechenden Rechte dem Kunden von jovoto eingeräumt wurden.
8.1.2 Projekt INVITE: Die Haftung für Rechtsmängel liegt beim Kreativen nach Maßgabe des zwischen dem Kreativen und dem Kunden geschlossenen Vertrags.
8.1.3 Beruht ein Rechtsmangel darauf, dass Material des Kunden oder von diesem beauftragter Dritter im Rahmen der Idee verwendet wurde, ist eine Haftung von jovoto und/oder des Kreativen ausgeschossen.
8.1.4 Eine Rechtsmangel liegt ferner nicht vor, wenn der Kreative im Rahmen seiner Idee Bezeichnungen, Namen, o.ä. kreiert und der Kunden diese Bezeichnung o.ä. nutzt, ohne eine entsprechende Rechreche durchgeführt oder bei jovoto in Auftrag gegeben zu haben.
8.1.5 Eine Rechtsmangel liegt schließlich nicht vor, wenn dieser auf der Verwendung von Drittmaterialien (einschließlich solcher Materialien, die unter einer freien Lizenz wie z.B. Creative Commons steht) beruht und der Kunde dieser Materialien selbst bereitgestellt oder dieser zugestimmt hat. Die Kreativen sind aufgefordert, Drittmaterialien als solche zu kennzeichnen.
8.2 Im Falle einer Verletzung von Rechten Dritter hat jovoto und/oder der Kreative in einem für den Kunden zumutbaren Umfang das Recht, entweder die vertraglichen Leistungen so abzuändern, dass sie aus dem Schutzbereich der verletzten Rechte Dritter herausfallen, gleichwohl aber den vertraglichen Bestimmungen entsprechen, oder die Befugnis zu erwirken, dass sie vertragsgemäß und ohne zusätzliche Kosten durch den Kunden genutzt werden können.
8.3 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr und beginnt mit Ende des Projekts.
8.4 Die Parteien werden sich unbeschadet der sonstigen Regelungen dieser Vereinbarung gegenseitig unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihnen gegenüber Ansprüche wegen Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht werden.
- Projektleiter, Weisungen des Kunden
9.1 Der Kunde und jovoto benennen jeweils einen für die Erteilung verbindlicher Auskünfte verantwortlichen Projektleiter. Die Projektleiter sind zur Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen mit Ausnahme von Kündigungserklärungen bevollmächtigt. Der Projektleiter von jovoto ist Ansprechpartner für den Kunden und für alle während des Projektes auftretenden Fragen sowie für die Entgegennahme aller vom Kunden geschuldeten Informationen und sonstigen Mitwirkungspflichten zuständig. Der durch den Kunden benannte Projektmanager hat unverzüglich alle für die Vertragserfüllung relevanten Informationen auszuhändigen, Entscheidungen zu treffen und Mitwirkungspflichten auszuführen. Er ist zeichnungsberechtigt.
9.2 Der Kunde verpflichtet sich, seine Genehmigungen, Freigaben und Weisungen so rechtzeitig zu erteilen und erforderliche Unterlagen und Informationen zu liefern, dass jovoto die Arbeiten ohne Mehrkosten oder Qualitätseinbußen reibungslos und termingerecht durchführen kann. Eventuelle Mehrkosten durch nicht rechtzeitige Genehmigungserteilung oder Freigabe trägt der Kunde. Die Weisungen sind mindestens in Textform zu erteilen.
- Schlussbestimmungen
10.1 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit des Vertrages im übrigen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Regelung treten, die im Rahmen des rechtlich Möglichen dem Willen der Parteien am nächsten kommt.
10.2 Im Falle von Streitigkeiten aus dem Abschluss, der Durchführung oder der Beendigung dieses Vertrages vereinbaren die Parteien Berlin als Gerichtsstand. Auf den Vertrag findet deutsches Recht Anwendung.